Seit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und der Novelle des Urheberrechtsgesetzes, müssen Webhoster und Domainprovider die rechtlichen Vorgaben besonders genau befolgen. Für Webhoster sind die Fragen der Haftung und des Datenschutzes von hoher Bedeutung. Bei Fehlern, ob aus Unwissenheit oder Fahrlässigkeit, drohen saftige Strafen, die manche Unternehmen der Existenzgrundlage beraubt haben. Alles rund um das Domainrecht, Begrifflichkeiten, Rechtsgrundlagen, Vertragsformen in diesem Artikel.
Im Netz schwirren viele Begriffe herum, deshalb hier zu Beginn eine Übersicht wer was macht:
Das Domainrecht ist eine Zusammenfassung unterschiedlicher Rechtsnormen, die im Zusammenhang mit der Vergabe und dem Erwerb von Internet-Domains zu beachten sind. So sind das Marken- und Namensrecht, das allgemeine Vertragsrecht, das Urheberrecht und natürlich die Datenschutzgrundverordnung, maßgebliche gesetzliche Bestimmungen.
Wenn Sie eine Domain registrieren, dann entsteht mit diesem Vorgang ein Bündel von wechselseitigen Rechten und Pflichten:
Der Domainname ist ein Zeichen, das einzigartig ist und sich dadurch von anderen abhebt. Das ist ein Merkmal einer Marke. Deshalb kann man nicht einfach so, bestehende Domains nehmen (ist technisch ohnehin nicht möglich), man darf auch bestehende Domainnamen nicht abändern. Apple würde schnell mit einer Klage auf Unterlassung bereitstehen, wenn bspw. eine Domain mit dem Namen „MyApple“ oder „German-Apple“ im Internet auftaucht. Deshalb empfiehlt es sich in den Markenregistern zu recherchieren, ob dort schon ein Name, ein Eintrag existiert, der gleich oder ähnlich Ihrem gewünschten Domainnamen ist. Das kann spätere, teure Verfahrenskosten verhindern.
Das Internet und speziell die sogenannten „sozialen Medien“ haben zu einem Hype an Veröffentlichungen geführt. Rund um die Uhr werden Bilder, Texte, Videos hochgeladen und um den Globus verteilt.
Darunter eine Unmenge, deren Inhalt rechtswidrig ist, sich bereits an anderer Stelle im Internet befindet oder einfach gegen die guten Sitten verstößt. Damit stellt sich die Frage: Wer ist für den Inhalt verantwortlich?
Aus rein rechtlicher Sicht ist der Hosting Provider, wenn er es zulässt, dass strafrechtlich relevante Inhalte auf seinen Servern landen, zumindest ein Mittäter. Dies kann in Einzelfällen wohl zutreffen, eine Generalschuld ist dem Provider nicht zuzusprechen. Ein Präzedenzfall (Betreiber eines Sharehosting-Dienstes) vor dem Oberlandesgericht München (Az. 29U 1797/16) verhandelt, stellt dies deutlich klar. Ausgangslage ist, dass über diesen Dienst Daten hoch- und dann wieder heruntergeladen wurden und mit verschiedenen Aktivitäten eine Verletzung des Urheberrechts vorlag.
Der rechtliche Sachverhalt ist einigermaßen komplex, da unterschiedliche Rechtsnormen zur Anwendung kommen:
Das Gericht kommt zum Schluss, dass dies nicht der Fall ist, da für die Verletzung des Urheberrechts ein anderer Täterkreis infrage kommt. Der Betreiber stellt lediglich seine Plattform zur Verfügung. Das ist keine täterschaftliche Handlung, da es sich nur um die technisch erforderlichen Mittel handelt. Daraus ist nicht abzuleiten, dass er sich mit den fremden Inhalten identifiziert. Im Übrigen geht die Einflussnahme des Betreibers auf die Nutzer gegen null und somit fehle es an der Tatherrschaft. Eine Mittäterschaft kommt nicht infrage, weil der Hosting Provider keine Kenntnis von den Rechtsverletzungen der User haben konnte. Es reicht nicht aus, dass er generelle Kenntnis über Verletzungen des Urheberrechts hat (Privilegierung nach Telemediengesetz §10 Abs.1, Satz 1 TMG). Sein Geschäftsmodell basiert auf Technik und Automatisation in passiver Weise. Kenntnis über Inhalte und Weiterleitung besitzt der Hosting Provider nicht.
Die Störerhaftung findet ebenfalls keine Anwendung, da dem Hosting Provider keine Verletzung der Prüfpflichten vorzuwerfen ist. Eine intensive Prüfung erscheint unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar.
Für Diensteanbieter (Hosting Provider, etc.) ist es auf Grund der Datenmenge kaum möglich zu erkennen, welche Daten auf seinen Servern gespeichert werden. Deshalb ist er nur bedingt strafbar. Da die Fälle unterschiedlich gelagert sind, stellt sich die Frage, was ist zu beachten, bei …
o er nicht selbständig die Übermittlung in Gang gesetzt hat
o er keine bestimmten Adressaten, für die Übermittlung der Botschaft ausgewählt hat
o er keinen Einfluss auf die Auswahl und Veränderung der übermittelten Inhalte hat
o die Zwischenspeicherung lediglich zum Zweck der Übermittlung erfolgte
o die Inhalte nicht länger als unbedingt erforderlich im Speicher bleiben (automatische Löschung)
o die Zwischenspeicherung nur zum Zweck der beschleunigten Übermittlung erfolgt
o die Daten keine Veränderung erfahren
o der Zugang zu den zwischengespeicherten Daten mit besonderen Schutzmaßnahmen gesichert ist
o die erlaubte Anwendung von anerkannten Technologien zur Datensammlung keiner Beeinträchtigung unterliegen
o die unverzügliche, unwiderrufliche Entfernung der Daten erfolgt
o er keine wie auch immer geartete Kenntnis von den Inhalten hatte
o er nach Kenntnisnahme sofort, nachweislich, alle Maßnahmen unternommen hat, um die strafrechtlich relevanten Daten zu sperren und zu löschen
o er distanziert sich ausdrücklich vom Inhalt der Seiten, auf die der Link verweist, wobei der bloße Hinweis darauf, dass keine Haftung übernommen wird, nicht ausreicht
o der Link sitzt auf einer eigenen Seite, deren Zweck es ist freie Meinungen zuzulassen, um die Wahrheitsfindung zu unterschiedlichen Themen zu unterstützen
Der Dienstanbieter hat keine Verpflichtung und es ist ihm auch nicht zumutbar, dass er jedes Angebot vor Veröffentlichung überprüft und dadurch mögliche rechtlich relevante Tatbestände entdeckt. Allerdings ist bei Bekanntwerden eine sofortige Löschung durchzuführen und er muss Vorsorge dagegen treffen, dass es zu keinen weiteren Verstößen kommt.
Die Impressumspflicht oder besser gesagt die Verletzung derselben, ruft immer wieder Horden von Abmahnvereinen auf den Plan, die sich damit ein schönes Körberlgeld machen. Sie machen natürlich auch nicht halt vor Dienstanbietern, die der Impressumspflicht ebenso unterliegen.
Impressumspflicht besteht bei allen geschäftsmäßigen Angeboten des Diensteanbieters, auch wenn sie nicht die Absicht der Gewinnerzielung haben. Die Tätigkeit muss allerdings nachhaltig und nicht nur kurzfristig angelegt sein. Impressumspflichten sind im §5 TMG geregelt. Es gilt der Grundsatz, dass die Angaben leicht erkennbar, unmittelbar zugänglich und wahrnehmbar zu veröffentlichen sind.
Die Technik ist bekannt: Speicherplatz auf einem Server im Internet zur Speicherung von Internetseiten und Webapplikationen für Kunden. Die rasante Entwicklung des Internets und der Technik lösen eine wahre Lawine an Angeboten aus, um die Hosting Provider ihre Produktpalette erweitern müssen. Ihre Infrastruktur, angefangen vom Speicherplatz bis zur Rechenkapazität muss den neuesten Anforderungen entsprechen. Diese Entwicklung hat nicht nur der Technik einen imposanten Aufschwung verliehen, es sind zusätzlich eine Menge rechtliche Fallstricke entstanden, die für Provider unternehmenskritisch sein können.
Der wachsende Bedarf hat ganz neue Produktkombinationen entstehen lassen, die in der Regel durch einen Hostingvertrag zwischen Anbieter und Kunden geregelt werden. Das sind die wichtigsten Angebote:
Die Rechtslage ist noch unklar, weil die unterschiedlichen Formen noch wenig Anlass für Präzedenzfälle geben. Sie unterliegen deshalb unterschiedlicher, rechtlicher Beurteilung. Klar ist, dass es sich um langfristige Verträge handelt (unbestimmte Zeit, auf längere Dauer). Damit wird ein Dauerschuldverhältnis begründet.
Ein wesentlicher Punkt im Vertrag sind die Leistungen, die der Hoster zusätzlich zur reinen Speicherung der Daten, vertraglich geregelt, zu erbringen hat.
Die Auslegung folgt dem Gedanken, dass der Webhoster Speicherkapazität bereitstelle und dies eine mietvertragliche Pflicht ist, weil Speicherplatz auf einem Trägermedium überlassen wird. Abgeleitet wird dies deshalb, da der Hoster die Pflicht hat, die vermietete Sache in einem, dem Vertrag entsprechenden Zustand zu halten (LG Charlottenburg, Urteil vom 11.01.2002, 208 C 192/01).
Ein Webhoster ist es dem Kunden geschuldet, dass die technischen Einrichtungen einen störungsfreien Zugang zum Internet möglich machen. Es handle sich also um einen Werkvertrag im Sinne des §631 BGB (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2003, 18 U 192/02).
Die Dienstleistung des Webhosters besteht darin, einen erfolgreichen Zugriff auf das Internet sicherzustellen. Dies ist aufgrund der Unberechenbarkeit des Internets nicht zu 100 Prozent möglich. Somit handelt es sich bei dem „Bemühen“ um eine erfolgreiche Anbindung, um eine Dienstleistung (§ 611 BGB).
Für diese möglichen Varianten gibt es gerichtliche Entscheidungen, die auf der Grundlage geschlossener Vereinbarungen gefällt wurden. Der BGH hat entschieden, dass ein Hostingvertrag alle Aspekte aufweisen kann und es schlussendlich auf die Vertragsgestaltung ankommt.
Ein Hostingvertrag ist ein umfassendes Regelwerk an gegenseitigen Rechten und Pflichten. Er erfordert in allen Punkten Klarheit, damit die spätere Möglichkeit von Missverständnissen von Beginn an reduziert ist. Die Kernpunkte, die ein solcher Vertrag umfassen kann, sind:
Die Kernleistung des Hosting Providers ist Speicherplatz und Serverstruktur, mit Internet Anbindung, zur Verfügung zu stellen. Dafür wird er bezahlt.
Auf eine Klausel, die festhält, dass vom Kunden keine rechtswidrigen Inhalte auf dem Server gespeichert werden dürfen, sollte keinesfalls verzichtet werden.
Unabhängig von der rechtlichen Einordnung des Vertrages, begründet er ein Dauerschuldverhältnis. Dieses ist durch ordentliche und außerordentliche Kündigung zu beenden. Im Vertrag werden die Möglichkeiten der Kündigung, inklusive der Fristen, aufgenommen.
Die Leistung eines Servers im Internet hängt von vielen Einflüssen ab. Kein Webhoster kann eine Verfügbarkeit von 100% garantieren. Fehlt allerdings eine entsprechende Klausel, die die Verfügbarkeit bspw. auf 95% einschränkt, geht der Kunde von einer falschen Voraussetzung aus.
In so einem Fall, kann er den Hoster auf Schadenersatz klagen, wenn sein Angebot temporär nicht erreichbar gewesen ist.
Selbst wenn so eine Klausel enthalten ist, kann sich der Hoster nicht darauf verlassen, dass die Klage eines Kunden abgewiesen wird. Das LG Karlsruhe hat einem Kunden Schadenersatz zugesprochen. In der Begründung hat das Gericht festgestellt, dass eine Hauptleistungspflicht nicht beschränkt werden kann, wenn eine schuldhafte Verletzung derselben vorliegt.
Die Klausel mit der Einschränkung ist demnach nur wirksam, wenn den Provider nachweislich keine Schuld am Ausfall des Servers trifft und er nachweislich alle Schritte unternommen hat, diese Möglichkeit zu unterbinden.
Grundsätzlich hat jeder Kunde das Recht Schadenersatz einzufordern, wenn die vertraglich geregelten Leistungen nicht erbracht wurden (§280 Abs.1 BGB). Deshalb ist die Regelung der Hauptleistung ein eminent wichtiger Punkt in der Vertragsgestaltung. Vor allem kann es für den Provider teuer werden, wenn der Kunde Umsatzeinbußen geltend machen kann (§ 252 BGB).
Webhosting ist der Prozess, durch den ein Unternehmen (Webhost) den Speicherplatz und die notwendige Technologie bereitstellt, die eine Webseite oder Webanwendung benötigt, damit sie auf dem Internet zugänglich ist.
Eine Domain ist eine universelle, eindeutige Adresse oder ein Name für eine Website auf dem Internet.
Domain und Webhosting hängen zusammen, weil die Domain die Adresse der Website ist, während der Webhost den Speicherplatz und die Technologie bereitstellt, um diese Website zugänglich zu machen.
Die ICANN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers) ist eine nicht gewinnorientierte Organisation, die für die Koordinierung der Namen und Nummern im Internet zuständig ist, um sicherzustellen, dass jedes Gerät und jede Webseite ein einzigartiges und differenzierbares Attribut haben.
Domain-Anrecht oder Domain-Recht bezeichnet das Recht auf Eigentum und Verwendung einer bestimmten Domain.
Haftung bezieht sich auf die rechtliche Verantwortung, die ein Webhost oder Domaininhaber haben kann, insbesondere im Zusammenhang mit Inhalten, die über ihre Dienste zugänglich gemacht werden.
“Whois” ist ein Protokoll, das verwendet wird, um Informationen über Domaininhaber, einschließlich ihrer Name, Kontaktinformationen und wann eine Domain registriert wurde, öffentlich zugänglich zu machen.
Cybersquatting bezeichnet den Akt des Registrierens oder Benutzens einer Domain, die Markennamen oder ähnliche Namensbestandteile enthält, in der Absicht, diese zu verkaufen oder von der Bekanntheit der Marke zu profitieren. Dies kann Rechtsstreitigkeiten verursachen.
UDRP (Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy) ist ein Verfahren, das von der ICANN eingeführt wurde, um Streitigkeiten wegen rechtswidriger Domain-Namenregistrierungen zu lösen.
Ein ISP ist ein Unternehmen, das Dienstleistungen für den Zugang, die Nutzung oder die Teilnahme am Internet anbietet. ISPs können auch Webhosting-Dienstleistungen anbieten und als Registrare für Domain-Namen fungieren.